Artikel 138 VO (EU) 2015/2446

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

a)
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;
b)
Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;
c)
Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
d)
tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
e)
Briefsendungen;
f)
bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, Waren in Postsendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind;
g)
Bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Datum Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt;
h)
Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
i)
Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;
j)
Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind;
k)
Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden;
l)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden;
m)
Waren, die keine „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurückgesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:

a)
Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und
b)
Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten gemäß Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

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