Artikel 146 VO (EU) 2015/2446

Ergänzende Zollanmeldung (Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren.

(2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.

(3) Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet.

(3a)
Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.
(3b)
Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden.

(4) Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vorsehen.

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