Artikel 120 VO (EU) 2015/2447

Ermächtigter Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden in der Union können einen im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer” ), der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern der Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bietet.

(2) Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Zulassung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.