Artikel 128 VO (EU) 2015/2447

Transaktionswert (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt.

(2) Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.

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