Artikel 134 VO (EU) 2015/2447

Transaktionen zwischen verbundenen Personen (Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, so werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts sofern erforderlich geprüft um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, und dem Anmelder wird Gelegenheit gegeben, erforderlichenfalls weitergehende Informationen über diese Umstände vorzulegen.

(2) Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt:

a)
dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;
b)
dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt wurde;
c)
dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurde.

(3) Bei der Ermittlung des Wertes gleicher oder ähnlicher Waren nach Absatz 2 werden folgende Elemente berücksichtigt:

a)
nachgewiesene unterschiedliche Handelsstufen;
b)
Mengen;
c)
die in Artikel 71 Absatz 1 des Zollkodex aufgeführten Elemente;
d)
Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei Verkäufen an verbundene Käufer trägt.

(4) Die in Absatz 2 aufgeführten Vergleichswerte werden auf Antrag des Anmelders herangezogen. Sie ersetzen nicht den angemeldeten Transaktionswert.

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