Artikel 137 VO (EU) 2015/2447

Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)

(1) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

a)
für im Seeverkehr beförderte Waren: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen;
b)
für im Seeverkehr in die zum Zollgebiet der Union gehörigen französischen überseeischen Departements beförderte Waren, die direkt in einen anderen Teil des Zollgebietes der Union weiterbefördert werden, oder umgekehrt: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen, sofern sie dort ab- oder umgeladen werden;
c)
für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen: der erste Hafen, in dem ein Entladen stattfinden kann;
d)
für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren: der Ort der ersten Eingangszollstelle;
e)
für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der Ort, an dem die Grenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.

(2) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union der Ort, an dem die Waren zuerst in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sofern die Waren durch diese Gebiete auf einer üblichen Beförderungsroute direkt zum Bestimmungsort befördert werden.

(3) Absatz 2 gilt auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, sofern diese sich allein aus Beförderungsgründen ergeben.

(4) Sind die in Absatz 1 Buchstabe b und den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

a)
für im Seeverkehr beförderte Waren: der Entladehafen;
b)
für auf andere Beförderungsarten beförderte Waren: der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannte Ort, der in dem Teil des Zollgebiets der Union liegt, in den die Waren versandt werden.

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