Artikel 139 VO (EU) 2015/2447
Für unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren erhobene Gebühren
Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.
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