Artikel 155 VO (EU) 2015/2447
Referenzbetrag (Artikel 90 des Zollkodex)
(1) Soweit in Artikel 158 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 90 des Zollkodex festgesetzten Referenzbetrag.
(2) Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, genau bestimmt werden kann, muss der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.
(3) Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, nicht genau bestimmt werden kann oder zeitlichen Schwankungen unterliegt, ist der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, wie folgt festzusetzen:
- a)
- Für den Teil, der die entstandenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.
- b)
- Für den Teil, der die möglicherweise entstehenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen Abgaben entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen oder Anmeldungen einer vorübergehenden Verwahrung, für die eine Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das jeweilige Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens oder bei Beendigung der Überwachung von Waren in der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwahrung möglicherweise zu entrichten ist.
Für die Zwecke des Buchstaben b sind die für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von ähnlichen Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstelle der Sicherheitsleistung befindet, zu entrichten sind.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die Angaben, die zur Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Unterabsatz 1 benötigt werden, nicht vor, wird der Betrag für jede Anmeldung auf 10000 EUR festgesetzt.
(4) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit der Person fest, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Absatz 3 Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das jeweilige Zollverfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie unter anderem aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Person hervorgehen, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
(5) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag der Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, und passt diesen so an, dass er den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 90 des Zollkodex genügt.
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