Artikel 169 VO (EU) 2015/2447
Erhebung sonstiger Abgaben für in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
(1) Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem TIR-Übereinkommen übergeführten Waren entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
(2) Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Für diese Zwecke verwenden die Behörden, die die Informationen erhalten, das in Anhang 33-05 enthaltene Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung, aus der hervorgeht, dass ein Anspruch gegenüber den bürgenden Verbänden in dem Mitgliedstaat geltend gemacht wurde, der die Informationen erhalten hat. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, setzen die übermittelnden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
(3) Sind die Behörden, die die Informationen erhalten, zuständig, leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, ein neues Verfahren zur Erhebung der sonstigen Abgaben ein und teilen dies den übermittelnden Behörden unverzüglich mit.
Die Behörden, die die Informationen erhalten, ziehen gegebenenfalls den Betrag der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben bei dem bürgenden Verband ein, an den sie gebunden sind, und zwar zu den in dem Mitgliedstaat geltenden Sätzen, in dem sie sich befinden.
(4) Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, angeben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind, erstatten die übermittelnden Behörden dem bürgenden Verband, an den sie gebunden sind, die Beträge, die dieser Verband möglicherweise hinterlegt oder vorläufig gezahlt hat.
(5) Die Verfahrensabgabe muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 des ATA-Übereinkommens oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul nicht endgültig entrichtet worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.