Artikel 17 VO (EU) 2015/2447

Kohärenz mit bestehenden vZTA-Entscheidungen (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung, die erlassen werden soll, mit bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen übereinstimmt, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21 genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.

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