Artikel 172 VO (EU) 2015/2447

Antrag auf Erstattung oder Erlass (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt.

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