Artikel 178 VO (EU) 2015/2447
Teile oder Bestandteile einer Ware (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unverändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden wäre.
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