Artikel 180 VO (EU) 2015/2447
Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte, müssen für die Erstattung oder den Erlass auf der Grundlage des Artikels 120 des Zollkodex die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a)
-
Der Antragsteller reicht bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise ein, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- die Waren wurden aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt;
- b)
- die Waren wurden unter der Aufsicht von Behörden oder hierzu amtlich befugten Personen zerstört;
- b)
- der Antragsteller gibt der entscheidungsbefugten Zollbehörde alle Unterlagen zurück, die den Unionscharakter der betreffenden Waren bescheinigen oder bescheinigende Informationen enthalten und die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Union begleitet haben, oder erbringt alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Union verwendet werden können.
(2) Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- a)
- die in Artikel 334 genannte Ausfuhrbescheinigung;
- b)
- das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung für das Verfahren, bei dem die Zollschuld entsteht;
- c)
- gegebenenfalls Handels- oder Verwaltungspapiere, die eine vollständige Beschreibung der Waren enthalten und entweder der Zollanmeldung zu dem betreffenden Verfahren oder der Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union oder der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland der Waren beigefügt waren.
(3) Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, unter Aufsicht der hierzu amtlich befugten Behörden oder Personen zerstört worden sind, ist eine der folgenden Unterlagen vorzulegen:
- a)
- eine Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Kopie davon;
- b)
- eine Bescheinigung der zur Feststellung der Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.
Diese Papiere müssen eine vollständige Beschreibung der zerstörten Waren enthalten, so dass anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, der entstehenden Zollschuld und der Belege festgestellt werden kann, dass es sich bei den zerstörten Waren um die Waren handelt, die in das betreffende Verfahren übergeführt worden sind.
(4) Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise für die Entscheidungsfindung der Zollbehörde als unzureichend oder können bestimmte Nachweise nicht vorgelegt werden, können diese Nachweise durch weitere Unterlagen ergänzt oder ersetzt werden, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.
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