Artikel 186 VO (EU) 2015/2447
Risikoanalyse und Kontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen (Artikel 46 Absätze 3 und 5, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 128 des Zollkodex)
(1) Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschließen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durchgeführt.
(2) Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse in erster Linie zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System ab:
- a)
- Unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Mitgliedstaaten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
- b)
- Innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Fristen führen die unter Buchstabe a genannten Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse durch, die in erster Linie der Sicherheit dient; wenn sie ein Risiko feststellen, stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung.
- c)
- Die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden.
- d)
- Die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung.
- e)
-
Die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
- i)
- dem Anmelder oder seinem Vertreter;
- ii)
- dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
(3) Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschließen.
Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.
(4) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt, gemäß Punkt 6.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(1) und Nummer 6.7.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
- a)
- den Anmelder oder seinen Vertreter;
- b)
- den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.
(5) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
- a)
- den Anmelder oder seinen Vertreter;
- b)
- den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch den Beförderer.
Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
(6) Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Maßnahme bei Ankunft der Waren.
(7) Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Maßnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.
Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Warenbewegung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.
(7a) In den Fällen gemäß Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex stellen die Zollstellen die Ergebnisse ihrer Zollkontrollen den anderen Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung und tauschen über das in Artikel 36 genannte System risikorelevante Informationen aus.
(8) Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.
(9) Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren überlassen oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.
(10) Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
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