Artikel 193 VO (EU) 2015/2447

Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren (Artikel 148 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, unterrichtet der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen,

a)
die Zollstelle, die für die Überwachung des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, zuständig ist, in der in der Bewilligung festgelegten Weise über die beabsichtigte Beförderung und bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort in der in der Bewilligung festgelegten Weise über den Abschluss der Beförderung;
b)
den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, dass die Waren versandt wurden.

(2) Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, benachrichtigt der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden,

a)
die für diese Lager zuständigen Zollbehörden von der Ankunft der Waren, und
b)
bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers am Abgangsort.

(3) Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen einen Bezug auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Angabe des Datums, an dem die vorübergehende Verwahrung beendet wird.

(4) Die Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren erfolgt solange unter der Verantwortung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, bis die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, erfolgt ist, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.

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