Artikel 203 VO (EU) 2015/2447
Sichtvermerk auf dem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU versieht die zuständige Zollstelle das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft mit einem Sichtvermerk.
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