Artikel 207 VO (EU) 2015/2447
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder den Vordrucken 302 (Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im NATO- oder EU-Vordruck 302 durch den Code „T2L” oder „T2LF” gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code „T2L” oder „T2LF” wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.
Im Falle eines elektronischen NATO-Vordrucks 302 oder eines elektronischen EU-Vordrucks 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Vordrucks 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.
(2) Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA, der NATO- oder EU-Vordruck 302 sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code „T2L” oder „T2LF” ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht.
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