Artikel 212 VO (EU) 2015/2447
Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und der Artikel 123 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übermittelten Informationen und Unterlagen sowie der korrekten Anwendung der Verfahren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
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