Artikel 217 VO (EU) 2015/2447

Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.

Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;
b)
den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;
c)
die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;
d)
das Ausstellungsdatum;
e)
die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

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