Artikel 225 VO (EU) 2015/2447
Ergänzende Zollanmeldung (Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex)
Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldungen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.
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