Artikel 228 VO (EU) 2015/2447
Unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren, die unter einer einzigen Unterposition angemeldet werden (Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt.
(2) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf verschiedene Maßeinheiten bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll für jede Maßeinheit auf alle Waren der Sendung angewendet, für die der spezifische, auf diese Maßeinheit bezogene Zoll erhoben wird, und für jede Warenart in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.
(3) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, für die ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll gelten, so wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll, der gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelt wird, für jede Art von Waren, für die der spezifische Zoll auf dieselbe Maßeinheit bezogen ausgedrückt wird, in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzollsatz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.
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