Artikel 23 VO (EU) 2015/2447
Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Ursprungsbestimmung (Artikel 34 Absatz 10 des Zollkodex)
(1) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex,
- a)
- wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;
- b)
- wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung beizulegen.
Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, wird ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft erlassen, bis die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.
(2) Über die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung werden so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission Konsultationen auf Unionsebene abgehalten.
(3) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn die Aussetzung aufgehoben wird.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,
- a)
- die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und
- b)
- die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.
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