Artikel 240 VO (EU) 2015/2447

Entnahme von Mustern und Proben (Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder.

(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.

Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.

(3) Muster und Proben werden von den Zollbehörden selbst entnommen. Die Zollbehörden können jedoch verlangen, dass Muster und Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder einen Sachverständigen entnommen werden. Sofern keine unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen, wird der Sachverständige gemäß dem einzelstaatlichen Recht hinzugezogen.

(4) Muster und Proben dürfen nur in Mengen entnommen werden, die zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung, einschließlich etwaiger nachfolgender Analysen, erforderlich sind.

(5) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

(6) Bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung kann der Anmelder die Mengen, die als Muster und Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.

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