Artikel 243 VO (EU) 2015/2447
Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau (Artikel 191 des Zollkodex)
(1) Überprüfen die Zollbehörden die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung, vermerken sie den Umstand, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Bei einer Teilbeschau werden die überprüften Waren bezeichnet.
Die eventuelle Abwesenheit des Anmelders wird vermerkt.
(2) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder über die Ergebnisse der Überprüfung.
(3) Stimmen die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein, stellen die Zollbehörden fest, welche Angaben für folgende Zwecke zu berücksichtigen sind, und zeichnen diese Feststellungen auf:
- a)
- Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren;
- b)
- Berechnung der Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder finanzieller Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;
- c)
- Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.
(4) Wird festgestellt, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist, so wird der für den Zweck von Absatz 3 Buchstabe a zu berücksichtigende Ursprung anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, oder, wenn diese unzureichend sind, anhand vorliegender Informationen festgestellt.
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