Artikel 246 VO (EU) 2015/2447

Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.

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