Artikel 258 VO (EU) 2015/2447
Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)
Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen.
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