Artikel 271 VO (EU) 2015/2447

Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für den Standardinformationsaustausch (INF) im Rahmen der folgenden Verfahren wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex verwendet:

a)
aktive Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM;
b)
aktive Veredelung IM/EX oder passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
c)
aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen INF verlangt.

Ein solches System wird auch für die Verarbeitung und die Speicherung der relevanten Daten verwendet. Ist ein INF erforderlich, stellt die Überwachungszollstelle die Informationen über dieses System umgehend zur Verfügung. Wird in einer Zollanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug genommen, aktualisieren die zuständigen Zollstellen den INF unverzüglich.

Außerdem wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Standardinformationsaustausch betreffend handelspolitische Maßnahmen verwendet.

(1a) Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für den Standardinformationsaustausch (INF) im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verfahren.

(2) Die Absätze 1 und 1a gelten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.