Artikel 275 VO (EU) 2015/2447

Beförderungsroute für den Warenverkehr im TIR-Verfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Waren im TIR-Verfahren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle befördert.

(2) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle legt, sofern sie es für notwendig erachtet, unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Carnet TIR eine Beförderungsroute für das TIR-Verfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

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