Artikel 288 VO (EU) 2015/2447
Beförderung von Nicht-Unionswaren unter der Verantwortung eines Postbetreibers im externen Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)
Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, so tragen die unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Warensendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.