Artikel 290 VO (EU) 2015/2447
Beförderung von Waren unter der Verantwortung eines Postbetreibers im internen Versandverfahren in besonderen Situationen
(Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
(1) Werden Nicht-Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, so tragen die unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Warensendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 dieser Verordnung.
(2) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union befördert, so ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beizufügen.
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen.
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