Artikel 290 VO (EU) 2015/2447
Beförderung von Postsendungen im internen Versandverfahren in besonderen Situationen (Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
(1) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 zu tragen.
(2) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union befördert, ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis für den zollrechtlichen Status der Unionswaren beizufügen.
Der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen.
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