Artikel 295 VO (EU) 2015/2447

Geltungsbereich (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:

a)
bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
b)
bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.