Artikel 295 VO (EU) 2015/2447
Geltungsbereich (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:
- a)
- bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
- b)
- bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.
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