Artikel 299 VO (EU) 2015/2447
Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel (Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle
- a)
- den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
- b)
- in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).
(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.
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