Artikel 30 VO (EU) 2015/2447

Elektronisches System für den AEO-Status (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), den erteilten AEO-Bewilligungen und allen weiteren Vorgängen oder Handlungen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wie die Rücknahme, die Aussetzung, der Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung oder das Ergebnis einer Überwachung oder Neubewertung, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet. Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung.

Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die AEO-Bewilligungen betreffen.

(2) Insbesondere in dem Fall, dass der AEO-Status als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren. Der Zugang betrifft die folgenden Informationen:

a)
die AEOS-Bewilligungen, einschließlich des Namens des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;
b)
etwaige Neubewertungen von AEOS-Bewilligungen und ihre Ergebnisse.

Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.

(3) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Anpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das mit Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission eingeführte System.

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