Artikel 306 VO (EU) 2015/2447
Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
- a)
- die Waren;
- b)
- die MRN der Versandanmeldung;
- c)
- alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung bei der Bestimmungszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
(3) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
(4) Das Unionsversandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
(5) Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht dieses Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung enthält, mit einem Sichtvermerk.
Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 zu verwenden.
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