Artikel 308 VO (EU) 2015/2447

Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unionsversandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.

(2) Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 312 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:

„Alternativnachweis — 99202” .

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