Artikel 319 VO (EU) 2015/2447
Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr (Artikel 22 des Zollkodex)
Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 191 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in Artikel 199 dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in Artikel 200 dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.
Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Artikel 14 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
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