Artikel 323a VO (EU) 2015/2447

Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden (Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.

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