Artikel 332 VO (EU) 2015/2447

Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren (Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Ausgangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor.

(2) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle das Fehlen einiger zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeter Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, unterrichtet diese Zollstelle die Ausfuhrzollstelle über die fehlenden Waren.

(3) Werden bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle Mehrmengen bei einigen zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Mehrmenge, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(4) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Waren, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(5) Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben übermittelt:

a)
die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;
b)
bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern;
c)
die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen oder in den Fällen nach Artikel 329 Absatz 7.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 stellt die Person, die die Waren an den Beförderer übergibt, die in diesem Absatz genannten Angaben zur Verfügung.

Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.