Artikel 341 VO (EU) 2015/2447

Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung (Artikel 271 des Zollkodex)

Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,

a)
registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
b)
erteilt dem Anmelder eine MRN;
c)
überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

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