Artikel 343 VO (EU) 2015/2447
Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung (Artikel 274 des Zollkodex)
Die Ausgangszollstelle
- a)
- registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
- b)
- erteilt dem Anmelder eine MRN;
- c)
- überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
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