Artikel 343 VO (EU) 2015/2447

Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung (Artikel 274 des Zollkodex)

Die Ausgangszollstelle

a)
registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
b)
erteilt dem Anmelder eine MRN;
c)
überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

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