Artikel 348 VO (EU) 2015/2447

Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren

Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung genannte Verfahren übergeführt.

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