Artikel 36 VO (EU) 2015/2447
Elektronisches System für Risikomanagement und Zollkontrollen (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System ( „Zollrisikomanagementsystem” ) verwendet.
(2) Das in Absatz 1 genannte System wird auch für die Kommunikation zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement, dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex sowie dem Austausch der Ergebnisse von Zollkontrollen verwendet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System auch für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung spezifischer risikobezogener Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen genutzt.
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