Artikel 4 VO (EU) 2015/2447
Datenspeicherung (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden, mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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