Artikel 40 VO (EU) 2015/2447

Abgehende Transferflüge (Artikel 49 des Zollkodex)

(1) Für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird und anschließend in einem anderen Unionsflughafen in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, gelten die Absätze 2 und 3.

(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden im ersten internationalen Abgangsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen und in einem anderen internationalen Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise im letzten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.

(3) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.

Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Abgangsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.

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