Artikel 44 VO (EU) 2015/2447

Gepäckanhänger (Artikel 49 des Zollkodex)

Das in einem Unionsflughafen aufgegebene Gepäck wird mit einem daran anzubringenden Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind in Anhang 12-03 enthalten.

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