Artikel 46 VO (EU) 2015/2447
Sportboote (Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord eines Sportbootes werden unabhängig von Herkunft oder Ziel des Bootes in allen Anlaufhäfen in der Union durchgeführt. Ein Sportboot ist ein Sportboot gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).
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