Artikel 56 VO (EU) 2015/2447
Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zur Übermittlung und Speicherung folgender Informationen verwendet:
- a)
- Überwachungsdaten bezüglich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren;
- b)
- Angaben zur möglichen Aktualisierung der Überwachungsdaten, die in das elektronische System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren eingegeben wurden oder dort gespeichert sind.
(2) Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Nutzern Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird das Überwachungs-2-System der Kommission bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Anpassung des Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU zur Übermittlung und Speicherung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet.
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