Artikel 62 VO (EU) 2015/2447
Langzeit-Lieferantenerklärung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft all dieser Waren voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für mehrere Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung).
1a. Sind im Handel zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens zwei oder mehr Systeme von Ursprungsregeln anwendbar, so kann der Präferenzursprung der Waren nach einem System oder mehreren Systemen von Ursprungsregeln bestimmt werden.
Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.
1b. Für die Zwecke des Handels zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens können die Ausführer die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den parallel zum PEM-Übereinkommen anwendbaren Übergangsregeln für den Ursprung verwenden, wenn
- a)
- in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und
- b)
- keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.
Der Ausführer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung oder Ausfertigung eines Ursprungsnachweises nach einem bestimmten System von Ursprungsregeln erfüllt sind.
(2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung wird für Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten:
- a)
- Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);
- b)
- Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;
- c)
- Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.
(3) Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.