Artikel 69a VO (EU) 2015/2447

Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt werden (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Werden Nicht-Unionswaren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer Präferenzregelung zwischen der Union und Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt, so haben die dabei gewonnenen oder hergestellten Veredelungserzeugnisse bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dieselbe Präferenzursprungseigenschaft wie die vorgenannten Waren.

(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)
Die Veredelung betrifft auch andere Nicht-Unionswaren als die in Absatz 1 genannten, einschließlich Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer anderen Präferenzregelung;
b)
die Veredelungserzeugnisse werden aus Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex gewonnen oder hergestellt;
c)
die Zollbehörden haben die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren für die weitere Veredelung gemäß Artikel 258 des Zollkodex bewilligt.

(3) Findet Absatz 1 Anwendung, so gilt ein Ursprungsdokument, das für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ausgestellt oder ausgefertigt wurde, als Ursprungsdokument, das für die Veredelungserzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt wurde.

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