Artikel 90 VO (EU) 2015/2447

Automatischer Entzug einer Registrierung bei Streichung eines Landes aus der Liste begünstigter Länder (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

(2) Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 86 erneut registriert.

(3) Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

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